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Allgemeine Geschäftsbedingungen

KMT Technik GmbH & Co. KG, Esslinger Str. 51, 73776 Altbach

 

 1.    Anwendungsbereich

a)        Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften.

b)        Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen.

c)        Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen.

 

2.    Vertragsabschluss

a)        Aufträge an uns, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn die Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt.

b)        Unterlagen zu Angeboten, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge dürfen ohne Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
 

3.    Lieferung

a)        Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet.

b)        Bezüglich der für unsere Liefergegenstände angegebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten die Einhaltung der Maße ausdrücklich zugesichert.

c)        Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

d)        Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
 

4.    Lieferfrist
Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial, und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder bei unserem Zulieferanten eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits im Verzug sind. Treten sie ein, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 

5.    Eigentumsvorbehalt
a)        Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller, sowie die künftigen, soweit sie mit den gelieferten Gegenständen im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

b)        Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, odie Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.

c)        Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.

d)        Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

e)        Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß Â§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.
 

6.    Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
a)        Für Schäden, die infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglichen Nebenpflichten - insbesondere Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes -, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
-   bei Vorsatz
-   bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung
-   bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
-   bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garan-
    tiert haben,
-   bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit noch Produkthaftungsgesetzt für
    Personen - oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

b)        Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
 

7. Schlussbestimmungen

a)      Erfüllungsort ist 73776 Altbach, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.  

b)      Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unserer Rechtsbeziehung zum Besteller ist Esslingen am Neckar, soweit nicht im Einzelfall eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig ist. 

c)      Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

  

Stand: Februar 2017

 

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